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Die Abholung von Dokumenten vor Ort erfolgt:

  • für Kurierdienste: ausschließlich über die ihnen im BPVL zur Verfügung gestellten Schließfächer;
  • für Privatpersonen: nach Terminvereinbarung. Termine können über den Link vereinbart werden, der zusammen mit der Bestätigung des Vorgangs per E-Mail versandt wird.

Die Beglaubigungsstelle (Service de légalisation) des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten (MAEE) von Luxemburg ist zuständig für die Ausstellung von Legalisationen und Apostillen für die Unterschriften von luxemburgischen Behörden auf bestimmten im Großherzogtum ausgestellten Dokumenten, die bei öffentlichen Behörden im Ausland vorgelegt werden sollen.

Zielgruppe

Jeder, der eine in Luxemburg ausgestellte Urkunde beglaubigen lassen muss, um sie einer ausländischen Behörde vorzulegen, kann diese Formalität erledigen.

BETROFFENE DOKUMENTE

Für in Luxemburg ausgestellte Urkunden, die zur Verwendung bei Behörden eines ausländischen Staates, der Mitglied der Europäischen Union ist, bestimmt sindgilt die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union.

Die Verordnung (EU) 2016/1191 sieht für bestimmte Urkunden und Dokumente eine Befreiung von der Legalisation und der Apostillierung vor.

Für Luxemburg handelt es sich insbesondere um folgende öffentliche Urkunden:

  • Geburtsurkunde;
  • Abstammungsurkunde;
  • Heiratsurkunde;
  • Ehefähigkeitszeugnis;
  • Sterbeurkunde;
  • Todgeburtsurkunde;
  • Großherzoglicher Erlass zur Genehmigung der Änderung des Nachnamens;
  • Großherzoglicher Erlass zur Genehmigung der Änderung des/der Vornamen(s);
  • Bescheinigung über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft;
  • Bescheinigung über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft;
  • Nachweis des Bestehens einer Vereinbarung zur Regelung der im Rahmen der Partnerschaft geltenden vermögensrechtlichen Angelegenheiten;
  • Lebensbescheinigung;
  • Wohnsitzbescheinigung;
  • erweiterte Wohnsitzbescheinigung;
  • Bescheinigung über die Eintragung einer Referenzanschrift;
  • Ministerialerlass betreffend die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen;
  • Gerichtsentscheidungen betreffend eine Geschlechtsumwandlung;
  • Ministerialerlass in Bezug auf Staatsangehörigkeit;
  • Staatsangehörigkeitsnachweise;
  • vor einem Notar abgelegte Anerkennungsurkunde;
  • Strafregisterauszüge Nr. 3., Nr. 4 und Nr. 5;
  • Bescheinigung über die Eintragung in die Wählerverzeichnisse;
  • mehrsprachige Auszüge aus Zivilstandsregistern unter Anwendung des CIEC-Übereinkommens Nr. 16;
  • Gerichtsbeschluss zur Erstellung der Geburtsurkunde;
  • Gerichtsbeschluss über eine einfache Adoption;
  • Gerichtsbeschluss über eine Volladoption;
  • Gerichtsbeschluss über die Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses (die Vater- oder Mutterschaftsfeststellung);
  • Gerichtsbeschluss über die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Vater- oder Mutterschaftsanfechtung);
  • gerichtlicher Scheidungsbeschluss;
  • Gerichtsbeschluss über die Eheaufhebung;
  • Gerichtsbeschluss über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;
  • Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Verschollenheit;
  • Gerichtsbeschluss über den Widerruf einer Adoption.

Voraussetzungen

Folgende Urkunden sind betroffen:

  • Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind;
  • Urkunden der Verwaltungsbehörden (Geburtsurkunde, Diplome usw.);
  • notarielle Urkunden;
  • amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie zum Beispiel Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.

Um beglaubigt werden zu können, müssen die öffentlichen Urkunden von folgenden Personen unterschrieben (nicht paraphiert) sein:

  • einem luxemburgischen Beamten; oder
  • einem luxemburgischen Notar; oder
  • einem vereidigten Übersetzer in Luxemburg.

Kosten

Die Beglaubigung einer Urkunde kostet 20 Euro.

Die Zahlung kann erfolgen:

Die Zahlung am Schalter des Amts für Reisepässe erfolgt per Kreditkarte.

Vorgehensweise und Details

BEANTRAGUNG EINER URKUNDENBEGLAUBIGUNG

Beglaubigungen von luxemburgischen Urkunden müssen im Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen beantragt werden.

Sie können auch online auf MyGuichet.lu beantragt werden. Dieser Online-Vorgang kann ohne LuxTrust-Authentifizierung erledigt werden.

Es gibt 2 unterschiedliche Beglaubigungsverfahren, je nachdem, ob der Staat, für den die beglaubigte Urkunde gedacht ist, das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat oder nicht. In beiden Fällen erfolgt die Beglaubigung in Form eines amtlichen Aufklebers auf dem Originaldokument. Dabei kann es sich um Folgendes handeln:

  • einen Beglaubigungsvermerk; oder
  • eine Apostille.

Das von Luxemburg unterzeichnete Haager Übereinkommen sieht vor, dass jeder Vertragsstaat des Übereinkommens die Urkunden, die auf seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden müssen, von der Beglaubigung befreit.

In der Liste der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens befindet sich :uxembourg und Republik Slowakei.

In diesem Fall ist keine Beglaubigung erforderlich. Die Dokumente müssen lediglich mit einer Apostille versehen sein.   

Die Apostille bescheinigt:

  • die Richtigkeit der Unterschrift;
  • die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat;
  • die Herkunft des Stempels oder der Marke, mit dem/der die Urkunde versehen ist.

Zwei Vertragsstaaten können ebenfalls per bilaterales Abkommen vereinbaren, dass das Apostille-Verfahren zwischen ihnen nicht notwendig ist.

BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDE BELEGE

Die zu beglaubigenden Dokumente müssen:

  • am Schalter des Amts für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen hinterlegt werden; oder
  • auf dem Postweg eingereicht werden.

Im Falle einer Beantragung durch Einreichung und Rücksendung der beglaubigten Dokumente auf dem Postweg muss der Antragsteller ebenfalls einen (mit luxemburgischen Briefmarken) frankierten Rückumschlag mitschicken.

Das Land, in dem die Dokumente vorgelegt werden müssen, muss bei der Beantragung der Beglaubigung am Schalter oder im Begleitschreiben angegeben werden.

FRIST FÜR DEN ERHALT DER BEGLAUBIGTEN URKUNDE

Die Beglaubigung dauert 2 bis 3 Werktage, unabhängig von der Zahlungsart.

DOKUMENT MIT ELEKTRONISCHER SIGNATUR

Dokumente, die elektronisch signiert wurden (zum Beispiel Auszüge aus dem Handels- und Firmenregister), müssen auf elektronischem Weg anhand des Online-Vorgangs auf MyGuichet.lu übermittelt werden.

Das Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen wird die elektronisch übermittelten Dokumente ausdrucken, um einen Beglaubigungsvermerk oder eine Apostille auf den Dokumenten anzubringen.

Ab dem 16. August 2019 werden elektronisch signierte Dokumente nicht mehr in Papierform akzeptiert.

 

Amt für Reisepässe, Visa und Beglaubigungen (BPVL-MAEE)

6, rue de l'Ancien Athénée
L-1144 Luxemburg
Montag–Freitag, 8.30–16.00 Uhr

Tel. :  (+352) 247-88300

Fax : (+352) 22 29 07 oder (+352) 46 49 80 (Visa) / (+352) 22 02 91 (Reisepässe)

Montag–Freitag, 8.30–11.30 Uhr und 13.00–16.00 Uhr