Im Jahr 2021 kann unter gewissen Bedingungen  österreichisches e-Dokument eine elektronische Beglaubigung (e-Apostille) von BMEI erhalten.

 

Das Apostillegesetz wurde zuletzt in Österreich durch BGBl. I Nr. 40/2017 per 1.7.2017 geändert.
Bei elektronisch ausgestellten Urkunden im Ursprungsland Österreich, die der zuständigen Behörde BMEIA Ministerium ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können nunmehr bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.

Elektronische Apostillen sind den PapierformApostillen gleichgestellt und von den Vertragsstaaten des „Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung auch von dem Zielstaat Republik Slowakei anzuerkennen.

Derzeit stellen noch nicht alle Vertragsstaaten elektronische Apostillen aus. Es empfiehlt sich daher vor Beantragung einer Apostille bei der zuständigen slowakischen Behörde des Zielstaates zu erheben, ob ein österreichisches elektronisch signiertes Dokument, das mit einer e-Apostille versehen ist, und eventuell mit einer elektronischen Übersetzung von deutsch ins slowakisch vorgelegt werden kann, von den slowakischen Behörden anerkannt wird  (ob technische Voraussetzzungen vorliegen) oder die Vorlage eines Dokuments in Papierform auf Grund lokaler Vorschriften noch zwingend vorgeschrieben ist bei österreichischen eApostille.  Tel:+421259783755 Legalisationsabteilung

 

Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten in Österreich ist zur Ausstellung der elektronischen Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) für folgende österreichischen Urkunden im Amtsjahr 2021 zuständig.

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ist für die Ausstellung elektronischer Apostillen hinsichtlich Urkunden folgender Stellen zuständig (§§ 3 und 4 ApostG):

 

  • vom Bundespräsidenten oder von der Präsidentschaftskanzlei,
  • vom Präsidenten des Nationalrates, vom Vorsitzenden des Bundesrates oder von der Parlamentsdirektion,
  • von der Bundesregierung,
  • von einem Bundesminister,
  • von einem Verwaltungsgericht, vom Verwaltungsgerichtshof oder vom Verfassungsgerichtshof,
  • vom Obersten Gerichtshof, vom Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof, von der Obersten Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof oder von der Obersten Rückgabekommission beim Obersten Gerichtshof oder
  • vom Rechnungshof
  • Auszüge aus zentralen, von einem Bundesministerium ausgestellten Registern.

 

Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres für die Ausstellung der elektronischen Apostille folgender Urkunden zuständig (VO BReg, BGBl. II Nr. 99/2018):

 

  • Bestätigungen der Krankenversicherungsträger
  • Bestätigungen der Pensionsversicherungsträger
  • Bestätigungen der Militärkommanden
  • Bestätigungen, Nachweise und Bescheide der Finanzämter
  • Registerauszüge des Patentamtes
  • Strafregisterbescheinigungen der Landespolizeidirektionen
  • Urkunden, Zertifikate und Bescheide des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG)
  • Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Bundesämter und Landwirtschaftlichen Bundesanstalten gemäß dem Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten (Bundesämtergesetz), BGBl. I Nr. 83/2004 zgd BGBl. I Nr. 58/2017
  • Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft und des Bundesamtes für Wald
  • Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) sowie des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES)
  • Urkunden, Zeugnisse und Zertifikate der Bundeskellereiinspektion
  • Urkunden und Zertifikate des Umweltbundesamtes
  • Urkunden, Zeugnisse, Zertifikate und Bescheide der Pflanzenschutzdienste der Länder und der Landeslandwirtschaftskammern
  • Zeugnisse und Dokumente der Wirtschaftskammern Österreichs
  • Zeugnisse und Dokumente anerkannter öffentlicher Bildungseinrichtungen
  • Zeugnisse und Bestätigungen der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer sowie des Österreichischen Hebammengremiums.

 

Beglaubigung der Urkunden - Apostille

Beglaubigungen ermöglichen Dokumenten internationale Anerkennung. Sie müssen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften vorgenommen werden, die in den folgenden Abschnitten näher erklärt werden.

 

Mit der Unterschriftsbeglaubigung einer Privaturkunde wird bestätigt, dass die Unterschrift einer bestimmten Person auf der Urkunde echt ist, also von der Person stammt, die vor dem Beglaubigenden unterschrieben oder ihre Unterschrift vor dem Notar als echt anerkannt hat. Deshalb legen Sie dem Übersetzer Privaturkunden mit notarieller belgaubigung der Unterschriftechtheit vor.

 

Apostille-Die Beglaubigung einer öffentlichen Urkunde im internationalen Gebrauch bestätigt lediglich die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels sowie, falls völkerrechtliche Regelungen dies vorsehen, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat. Sofern Sie die Urkunden aus Österreich-Ursprungsstaat  für internationalen Gebrauch (im EU Mitgliedsland Slowakei-Ziestaat) vorbereiten, prüfen Sie, sorgen Sie bei Ihrem Anwalt oder bei Ihrem zuständigen Ministerium, ob  Ihre Urkunde eine Apostillation braucht. Wenn, Sie einen slowakischen Übersetzer die Übersetzung der österreichischen deutschsprachigen Urkunde  beauftragen, wollen, sollte Ihre Urkunde schon österreichische Beglaubigung enthalten.


Apostillegesetz in Österreich Nr. 40/2017