Eine elektronische Unterschrift mit QES -qualifizierter elektronische Unterschrift (Signatur) hält vor Gericht stand
Die digitale Signatur ist grundsätzlich rechtsgültig und vor Gericht anerkannt. Im Lichte der EU eIDAS-Verordnung ist mit Dokumenten bzw. Dateien, die mit der fortgeschrittenen oder der qualifizierten elektronischen Signatur digital unterschrieben wurden, ein höherer Beweiswert verbunden, als mit der einfachen Signatur (etwa in einer E-Mail). Dabei können also höhere Anforderungen daran gestellt werden, die Vermutung der Richtigkeit zu erschüttern: Gemäß § 371a der deutschen ZivilProzessOrdnung finden auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung.
Voraussetzung ist eben, dass der digitale Prüfbericht (sog. Workflow), der den elektronischen Signierverlauf zeigt, vorgelegt wird.
Wie wird die QES-Signatur am Gericht geprüft ? Der Richter kann die Integrität (Unversehrtheit) und die Authentizität (Urheber) des Dokuments dann anzweifeln, wenn die Gegenseite substantiiert dazu vorträgt, dass diese etwa manipuliert wurde (der bloße Einwand der Manipulierbarkeit als solcher reicht allerdings nicht aus). Beim digitalen Unterzeichnen wichtiger Geschäftsdokumente und Verträge sollte deshalb immer auf die fortgeschrittene elektronische Signatur gesetzt werden und bei Dokumenten, die die Schriftform erfordern, unbedingt auf die QES.
Vom Staat ausgestellte e-Dokumente signiert mit QES
Öffentliche elektronische Dokumente von Behörden (§ 371a Abs. 3 ZPO) haben gemäß § 416 a ZPO in ausgedruckter Form die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, wenn der Ausdruck mit Beglaubigungsvermerk versehen ist. Konvertiert beim Notar von der elektronischen Form in die Papierform.
Private und Geschäftliche e-Dokumente signiert mit QES
Da es für private bzw. geschäftliche elektronische Dokumente an einer entsprechenden Regelung in der Zivilprozessordnung fehlt, kommt dem Ausdruck eines elektronisch signierten Dokuments jedoch selbst in „beglaubigter“ Form keine entsprechende Beweiskraft zu. Solche Dokumente sind also nur in elektronischer Form rechtsgültig.